Gesetze / Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
SGB VII§ 113 Verjährung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 11
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Nach Gewicht
- BGH, 25.07.2017 – VI ZR 433/16Regressanspruch des Unfallversicherungsträgers bei Arbeitsunfall: Beginn der VerjährungZitiert von 9
- BGH, 02.06.2026 – VI ZR 260/24Verjährungsbeginn und Anspruchsentstehung bei Aufwendungsersatzansprüchen nach einem ArbeitsunfallZitiert von 1
- OLG Schleswig, 16.07.2024 – 7 U 89/23Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 09.12.2014 – 3 U 48/13Zitiert von 4
- BGH, 08.12.2015 – VI ZR 37/15Verjährung von Regressansprüchen des Sozialversicherungsträgers: Anforderungen an die bindende Feststellung der Leistungspflicht als Voraussetzung des VerjährungsbeginnsZitiert von 6
- LG Berlin, 17.06.2019 – 28 O 457/15
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 05.10.2020 – L 9 U 170/19Zitiert von 1
- SG Speyer, 16.02.2018 – S 13 KR 286/16Zitiert von 1
- SG Mainz, 24.06.2014 – S 3 KR 518/11Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 113 SGB VII zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Verjährung der Ansprüche nach den §§ 110 und 111 gelten die §§ 195, 199 Abs. 1 und 2 und § 203 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend mit der Maßgabe, daß die Frist von dem Tag an gerechnet wird, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger bindend festgestellt oder ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Artikel 229 § 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend.